Prüfungen nach HPPVO

Für Gebäude der Gebäudeklasse 5, die keinen Sonderbaustatus besitzen, werden die erstellten Brandschutznachweise auf Grundlage des § 59 der Hessischen Bauordnung durch einen bauaufsichtlich anerkannten Prüfsachverständigen für Brandschutz geprüft und die Bauausführung auf Grundlage des § 73 der Hessischen Bauordnung überwacht und bescheinigt.